Antrag zur Plakatierung im öffentlichen Verkehrsraum der Großen Kreisstadt Oschatz einschließlich deren Ortsteile
– Plakatierungen/Werbungen in Geschäften, Institutionen etc. sind privatrechtlicher Natur.
– Plakatierungen an Bauzäunen stellen Sondernutzungen dar und können nur nach schriftlich vorliegendem
Einverständnis des Eigentümers/Nutzers erteilt werden.
– Werbung an Litfasssäulen ist nur über den Betreiber derselbigen zulässig.
– Zum Anbringen von Werbebannern an öffentlichen Einrichtungen bedarf es einer gesonderten Absprache.
Hinweis:
Anträge auf Plakatierungen sind mindestens 2 Wochen vor Beginn der beabsichtigten
Plakatierung einzureichen.