Formular_Ausnahmegenehmigung Sonntagsfahrverbot

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des §30 (3) StVO / des §1 (1) der Ferienreiseverordnung

Zur Durchführung von dringend notwendigen Transporten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen wird hiermit eine Ausnahmegenehmigung beantragt.

Bei Dauergenehmigung ist ein Nachweis der Dringlichkeit (z.B. durch Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer) zu erbringen.

Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.
Antragsteller
PLZ, Ort, Straße, Haus-Nr.
Art des Fahrzeuges
Beilagen und Begründung der Dringlickeit des Transportes:
Wurde bereits bei einer anderen Behörde um eine Ausnahmegenehmigung nachgesucht?

HINWEISE:

Die nachstehenden Hinweise für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot sind zu berücksichtigen:

Grundsätze

Bei Prüfung der Anträge ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausnahmen sind auf dringende Fälle zu beschränken. Es können zum Beispiel folgende Gründe maßgebend sein:

a) Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln

b) termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen

c) Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen

d) Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- oder Genussmitteln und Getränken

e) Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und am Reit- und Fahrtunieren (auch mit Anhänger)

f) Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten

g) Beförderung von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflassplätzen

h) Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z.B. Requisiten, Musikinstrumente)

 

Ausnahmen können auch für Lastkraftwagen bis zu 2,8 t zul. Gesamtgewicht mit Anhänger erteilt werden.

Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichtspunkte allein rechtfertigen keine Ausnahme von den Vorschriften des §30 (3) StVO. Der Antragsteller hat entsprechende Unterlagen beizubringen. Der Beförderungsweg ist vorzuschreiben, soweit das aus verkehrlichen Gründen geboten ist.

Mindestmotorleistung

Ausnahmegenehmigungen dürfen nur für Kraftfahrzeuge erteilt werden, die eine Mindestmotorleistung von 4,4 kW(6PS) je Tonne des zulässigen Gesamtgewichtes des Kraftfahrzeuges und der jeweiligen Anhängelast erreichen.

Grenzüberschreitender Verkehr

Ausnahmegenehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zu dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze zur Abfertigung von LKW-Ladungen besetzt sind.