Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach §24 (1) der 1. SprengV
Wir beabsichtigen ein Feuerwerk der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) abzubrennen und beantragen hiermit eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten der §§22 (1) und 23 (1) der 1. SprengV.
Hinweise und Erläuterungen:
Pyrotechnische Gegenstände dienen Vergnügungs- oder technischen Zwecken und enthalten explosionsgefährliche Stoffe oder
Stoffgemische, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der darin enthaltenen Energie Licht-,
Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck-, oder Bewegungswirkungen zu erzeugen. Allgemein werden pyrotechnische Gegenstände
als „Feuerwerksartikel“ oder „Feuerwerkskörper“ bezeichnet.
Pyrotechnische Gegenstände werden nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in Klassen eingeteilt. Anlage 1 der
1. SprengV zum Sprengstoffgesetz beinhaltet folgende Klassen:
Für pyrotechnische Gegenstände der Klasse I besteht keine Einschränkung nach der hier zugrunde liegenden Rechtslage.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt)
werden, außer wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 Sprengstoffgesetz oder von einem
Befähigungsscheininhaber nach § 20 Sprengstoffgesetz abgebrannt werden.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Abs. 1 1.SprengV pyrotechnische Gegenstände der Klasse
II in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember verwendet (abbrennt).
Das Ordnungsamt kann im Einzelfall aus begründetem Anlass laut §24 Abs. 1 der 1. SprengV Ausnahmen vom Abbrennt verbot
pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember zulassen.
Begründeter Anlass kann nicht jedes jährlich wiederkehrende Ereignis (Geburtstage, etc.) sein. Hier ist vielmehr darauf
abzustellen, dass eher seltene bzw. einmalige Ereignisse (Jubiläen, besondere Feste, Volksfeste, Veranstaltungen im öffentlichen
Interesse etc.) den begründeten Anlass darstellen. Damit soll zum einen dem Willen des SprengG und dessen Verordnungen
Rechnung getragen werden. Zum anderen sollen aber auch die mit dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
verbundenen Geräuschemissionen, die störend auf die Umgebung einwirken, eingedämmt werden. Pyrotechnische Gegenstände
der Klassen III, IV und T dürfen nur von Personen verwendet werden, die Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27
Sprengstoffgesetz oder einer Bescheinigung nach § 5 1. SprengV sind