Anzeige über ein vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass nach §2 (2) SächsGastG
Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes ist mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes
(Posteingang) der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde unter Verwendung dieses Vordruckes schriftlich
anzuzeigen.
Hinweis: Die Vorschriften zum Baurecht, der Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz und Jugendschutz sind
einzuhalten. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind unverzüglich der dieser Anzeige bescheinigenden Behörde
mitzuteilen. Die Daten werden gem. § 2 Abs. 6 SächsGastG den zuständigen Behörden der Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung,
Immissionsschutz, Gesundheitsschutz, Jugendschutz, Finanzbehörde und Zollverwaltung übermittelt.