Mitteilung über eine Veranstaltung auf dem Gebiet der Großen Kreisstadt Oschatz
Diese Anmeldung ersetzt nicht die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Sächsisches
Versammlungsgesetz. Zuständige Versammlungsbehörde nach § 32 Abs. 1 Sächsisches
Versammlungsgesetz ist das Landratsamt Nordsachsen.
Diese Mitteilung ersetzt keine Antragstellung. Für die Veranstaltung sind evtl.
Genehmigungsanträge erforderlich. Diese sind spätestens bis zwei Monate vor
Veranstaltungsbeginn einzureichen.
Unverzüglich nach Eingang der Mitteilung erhalten Sie eine Information darüber, ob und – falls
ja – welche Genehmigungsanträge zu stellen sind bzw. ob zusätzlich ein Sicherheitskonzept
erforderlich ist (späteste Frist zur Vorlage eines Sicherheitskonzeptes: ein Monat vor der
Veranstaltung).
Bei Nichtbeachtung der o.g. Fristen kann die Durchführung der Veranstaltung gefährdet sein.
4 folgende Angaben sind – soweit zutreffend – in ergänzenden Anlagen zu den
Genehmigungsanträgen einzureichen:
Ausführliche Beschreibung der Veranstaltung
Lage-/Aufbauplan des Veranstaltungsgeländes
Bestuhlungspläne
Brandschutzkonzept
Weitere Verkaufsstände (Betreiber)
Musikalische Darbietungen (z. B. Live-Musik)
Verkehrszeichen-/Sperr-/Streckenverlaufspläne
Einverständniserklärung zur Speicherung personenbezogener Daten
Ich werde hiermit darüber unterrichtet, dass die Erhebung meiner personenbezogenen Daten
freiwillig mit dem Ziel erfolgt, die Dienstleistungen der Stadt Oschatz in Anspruch zu nehmen.
Die Erhebung und Speicherung der Daten erfolgt zum Zwecke der umfassenden Beratung in
Bezug auf die von mir gewünschte Durchführung einer Veranstaltung auf dem Gebiet der
Stadt Oschatz. Weiterhin erhalte ich wichtige Informationen über bestehende
Genehmigungspflichten sowie sonstige sicherheitsrelevante Belange im Rahmen der
Durchführung der Veranstaltung.
Ich erkläre mich mit der Speicherung meiner personenbezogenen Daten zum genannten
Zweck einverstanden. Außerdem erkläre ich mich damit einverstanden, dass die Daten an im
Einzelfall zu beteiligende verwaltungsinterne (z. B. untere Verkehrsbehörde, Ordnungsamt,
Feuerwehr, …) bzw. verwaltungsexterne Stellen (z. B. Polizei, Landratsamt, …) übermittelt
werden, die auf die Wahrung des Datengeheimnisses nach § 6 Abs. 2 SächsDSG verpflichtet
sind.
Ich wurde darauf hingewiesen, dass diese Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen werden kann, sofern dem Widerruf keine Rechtsgründe entgegenstehen. Ein
weiteres Tätigwerden der Koordinierungsstelle Veranstaltung kann in diesem Falle jedoch
nicht mehr erfolgen. Darüber hinaus gehende Nachteile entstehen durch den Widerruf nicht.